Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 03.06.2019; Aktenzeichen Bi 6 O 97/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.06.2019, Az. Bi 6 O 97/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. A. Die Klägerin macht aufgrund des von ihr erworbenen Pkw XY Euro 5 gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.
Die Klägerin kaufte am 20.02.2018 das erstmalig am 28.03.2014 zugelassene Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von einem Autohaus mit einer damaligen Laufleistung von 61.000 km zu einem Preis von 38.950,00 EUR. Das Fahrzeug war von der Beklagten hergestellt worden, wobei sie einen ebenfalls von ihr entwickelten und hergestellten 3.0-Liter-V6-Diesel-TDI-Motor verbaute.
Die Klägerin trug erstinstanzlich vor,
in dem eingebauten Dieselmotor sei eine Software enthalten, durch welche die NOx-Emissionswerte im Betrieb auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) deutlich günstiger gesteuert würden als im realen Fahrbetrieb. Es sei ein zu kleiner AdBlue-Tank verbaut worden, weshalb über die Software die Harnstoffeinspritzung im Realbetrieb gedrosselt bzw. au...