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OLG Stuttgart Urteil vom 14.11.2019 - 7 U 12/18

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Leitsatz (amtlich)

Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG ist einer Dividendenausschüttung im Sinne von § 56 a Abs. 2. S. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 S.3 VAG) nicht gleichgestellt, so dass ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf (S. 56 a Abs. 4 S. 1 VAG a.F.) abhängt.

 

Normenkette

VAG a.F. § 56 Abs. 3-4, 2; VVG a.F. § 153

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.12.2017; Aktenzeichen 16 O 157/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2021; Aktenzeichen IV ZR 318/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, Az. 16 O 157/17, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte an ihn anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven der Rückstellungen zu beteiligen hat.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1987 eine kapitalbildende Lebensversicherung (Vertragsnummer XXX) mit zusätzlich jährlich abnehmender Kapitalleistung im Todesfall ab. Die Versicherung endete zum 01.11.2014. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anl. K2, GA I, 14) den Versicherungsvertrag ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102.395,39 EUR aus.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Garantiekapital 70.35...

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