Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 16.02.2018; Aktenzeichen Kr 11 O 144/17) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.02.2018, Az. Kr 11 O 144/17, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.057,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 16. November 2016 vom Beklagten einen gebrauchten PKW BMW 525d xDrive Touring für 31.750,00 EUR. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:
"1x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE für Winterräder wird nachgereicht)"
Der Kaufpreis wurde bezahlt; das Fahrzeug wurde dem Kläger mit auf dem Fahrzeug montierten Winterrädern übergeben und übereignet.
Die Parteien streiten darüber, ob das Fahrzeug Mängel in Bezug auf die Felgen der Winterräder sowie des im Wege der Nachbesserung ausgetauschten Turboladers aufweist.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe der behauptete Defekt an der Luftfederung nicht mehr vorgelegen, da der Kläger diese bereits habe austauschen lassen. Es hätten ...