Leitsatz (amtlich)
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Hotels auf einer Internet-Bewertungsplattform als "Hühnerstall" eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. Im Zusammenhang mit dem Namen des Hotels (Landhotel Hühnerhof) sei die Äußerung als satirisches Wortspiel zu verstehen. Eine Schmähkritik, bei der die Diffamierung des Hotels bzw. dessen Betreiber im Vordergrund stehe, sei darin nicht zu sehen. Die Formulierung diene lediglich zur überspitzten Zurschaustellung der im Weiteren geäußerten Kritik. Zum Volltext der Entscheidung:
Normenkette
BGB analog § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 15.04.2013; Aktenzeichen 1 O 76/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Rottweil vom 15.4.2013 - 1 O 76/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil des LG und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: 20.000 EUR
Gründe
I.1. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, das von ihm betriebene Landhotel Hühnerhof als "Hühnerstall" zu bezeichnen sowie auf Erstattung des ihm durch diese Bezeichnung bereits entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schadens in vom Gericht zu schätzender Höhe in Anspruch.
Die Beklagte betreibt u.a. die Webseite www ... de. auf welcher Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden.
Auf der genannten Webseite hat die Beklagte die nachfolgende Bewertung eines Bewerters namens "Eduard" vom Februar 2010 eingestellt.
Archivierte Bewertung für Landhotel Hühnerhof
Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall
Für ein 4 Sterne Restaurant eine zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrop...