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OLG Stuttgart Urteil vom 10.08.1994 - 4 U 75/94

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Teilurteil vom 25.02.1994; Aktenzeichen 9 O 530/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 2 wird das Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.02.1994 – 9 O 530/93 –

abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten Ziff. 2 im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerinnen:

DM 73.000,00

 

Tatbestand

Mit der Klage verlangen die Miteigentümer des Grundstücks … straße … in … Ersatz der Kosten, die sie bislang aufwenden mußten, um das mit Kohlenwasserstoffen (CKW) kontaminierte Grundstück zu sanieren. Sie begehren ferner die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz weiter anfallender Sanierungskosten verpflichtet sind.

I.

Die Kläger sind Rechtsnachfolger des am 03.01.1974 verstorbenen … M., der mit Mietvertrag vom 22.06.1957 (Bl. 16 d. A.) das fragliche Grundstück an die Beklagte Ziff. 1 und deren – am 24.08.1984 verstorbenen – Ehemann … F. – vermietet hat.

Unter Ziff. 9 des Mietvertrages war folgendes geregelt:

„Die Mieter sind berechtigt, einen Dritten an ihrem Geschäftsbetrieb, nämlich einem Großhandel in chemisch-technischen Produkten, zu beteiligen, und zwar in beliebiger Rechtsform. Sie bleiben aber nach wie vor die alleinigen Mieter”.

Die Eheleute F. betrieben auf dem angemieteten Grundstück einen Handel mit chemisch-technischen Produkten und später auch die Herstellung derartiger Produkte. Zunächst wurde die Fa. in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geführt. Später erfolgte eine Umwandlung in eine Kommanditgesellsch...

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