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OLG Stuttgart Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

LKW-Kartell

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Faktoren, die für die Schätzung des Kartellschadens relevant sind.

2. Ökonometrische Privatgutachten, die von den Parteien im Prozess zum Nachweis oder zur Widerlegung eines Kartellschadens vorgelegt werden, stellen qualifizierten Parteivortrag dar. Sie können vom Gericht nur überprüft werden, wenn die zugrunde gelegten Annahmen und Methoden und die verwendeten Daten offengelegt werden. Allein das dargestellte Ergebnis der Gutachten hat keine Aussagekraft.

3. Kommen ökonometrische Privatgutachten mit einer Regressionsanalyse - deren Datengrundlage offen gelegt wird - zum Ergebnis, dass eine kartellbedingte Preisüberhöhung nicht nachweisbar ist, stellt dies einen im Rahmen der Schadensschätzung zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar. Solche Gutachten sind auch zu berücksichtigen, wenn es um den Erlass eines Grundurteils und die hierfür erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geht. Das Gericht muss die Belastbarkeit der von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen - ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - auch im Rahmen der Entscheidung über den Grund überprüfen und den vorgebrachten Einwänden nachgehen. Ohne eine solche Überprüfung ist deren indizielles Gewicht offen und der Erlass eines Grundurteils nicht zulässig.

4. Ist ein ökonometrisches Privatgutachten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erstellt worden, kann es in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, weil es in erster Instanz noch nicht vorgelegt werden konnte und eine Verpflichtung der Partei, ein derartiges Gutachten schon in erster Instanz in Auftrag zu geben, nicht bestand.

5. Hat das erstinstanzliche Gericht ein Grun...

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