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OLG Stuttgart Urteil vom 09.10.2007 - 10 U 267/06

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Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 27.11.2006; Aktenzeichen 2 O 158/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen XI ZR 513/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Ravensburg vom 27.11.2006 - Az. 2 O 258/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 10.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt im Wege einer Teilklage von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin schloss am ...2000 einen Darlehensvertrag (Anl. K 1) mit der Fa. X, deren Inhaber der ehemalige Ehemann der Beklagten war. Beide Firmen standen in geschäftlicher Verbindung; der Geschäftsführer der Klägerin und der ehemalige Ehemann der Beklagten verkehrten auch privat miteinander. Die Darlehenssumme belief sich auf einen Betrag von 70.000 DM, der mit Verrechnungsschecks ausbezahlt wurde. Die Klägerin war nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, ausstehende monatliche Tilgungsbeträge gegen fällige Forderungen der Fa. X zu verrechnen. Ferner enthält der auch von der Beklagten unterzeichnete Vertrag die Regelung, dass sie und ihr Ehemann für die Rückzahlung des Darlehens haften.

Am ... 2002 schloss die Klägerin einen weiteren Darlehensvertrag über "max. 70.000 EUR" mit der "Fa. X" als "Darlehensnehmer", mit welchem der Vertrag vom ... 2000 "hinfällig" wurde (Anl. K 4). Zur Mithaftung der Beklagten und zur Verrechnung mit Forderungen der Fa. X waren sachlich identische Regeln wie im Vertrag vom ... 2000 enthalten. Die Parteien streiten u.a. darüber, ...

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