Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 17.11.1997; Aktenzeichen 2 O 217/95) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 17.11.1997 – 2 O 217/95 – wird
zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die dem Nebenintervenienten auferlegt werden.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 22.000,–, der Kläger gegen solche in Höhe von 6.000,– DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: |
bis zu 150.000,00 DM |
Tatbestand
Der klagende Landkreis begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für Hochwasserschäden an einem sanierten Bachlauf, die auf mangelhafte Leistungen des planenden und bauüberwachenden Fachingenieurs zurückzuführen sind. Dieser wendet Mitverschulden bei der Schadensverursachung ein.
Im Zuge des Ausbaus der K. straße 1419 im Bereich der Ortsdurchfahrt H. im Zeitraum von 1979 bis 1981 mußte der B. im Ortsbereich R. verlegt und verdolt werden, um eine Umfahrung dieses Ortsbereichs herstellen zu können. In den Jahren 1986 und 1987 wurde ein Teil des B. ausbaus durch Hochwasser stark beschädigt. Auch angrenzende Grundstücke erlitten Schäden, es kam zu Überschwemmungen.
Wegen dieses Hochwassers erhielt der Beklagte, der ein Ingenieurbüro für Wasser, Abwasser und Verkehrsanlagen betreibt, noch im Jahr 1987 den Auftrag, die Ursache für diese Überflutungen festzustellen. Die hydraulischen Untersuchungen des Beklagten führten zu dem Ergebnis, daß am Oberlauf der Verdolung die Ausbaustrecke erweitert werden mußte, um die Einlaufverhältnisse in die Verdolung und auch den Hochwassersch...