Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 14.06.2017; Aktenzeichen 2 O 8/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14.06.2017, Az. 2 O 8/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Zahlung von Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden mit der Behauptung, eine bei ihm im Jahr 2006 rechts implantierte Hüftprothese habe einen Produktfehler aufgewiesen, weshalb er jahrelang Schmerzen erlitten habe und sich bereits im Jahr 2009 einer Revisionsoperation habe unterziehen müssen.
Der am 22.02.1950 geborene Kläger litt ab dem Jahr 1985 an Hüftgelenksschmerzen. Nachdem sich Anfang des Jahres 2006 die Schmerzen massiv verschlimmerten, entschied er sich auf Anraten seines Orthopäden Dr. L., der eine Hüftarthrose (Coxarthrose) rechts diagnostizierte, und nach Vorstellung in der ... klinik M., deren Trägerin die Streithelferin der Beklagten ist, zur Implantation einer Hüftkappenprothese.
Am 26.10.2006 wurde ihm in der ... klinik M. eine Durom-Oberflächenersatzprothese rechts implantiert. Herstellerin dieser Prothese ist die Muttergesellschaft der Beklagten, die Z. GmbH, mit Sitz in der Schweiz. Die Beklagte hat die Prothese nach Deutschland importiert.
Bereits...