Leitsatz (amtlich)
Gegen die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof eine Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeschrift eingelegt worden.
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 26.5.2014 (Az.: 44 O 7/14 KfH), berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 03.7.2014, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer I. zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Darlehensverträge geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 26.5.2014 (Az.: 44 O 7/14 KfH), berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 03.7.2014, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
Unabhängig davon, welche Fassung des Art. 247 § 6 EGBGB man zugrunde lege, müsse der Verbraucherdarlehensvertrag jedenfalls hin...