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OLG Stuttgart Urteil vom 03.05.2018 - 7 U 179/17

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Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 4 O 111/17 Ko)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen IV ZR 132/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.09.2017, Az. 4 O 111/17 Ko, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.905,55 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags.

Der Kläger unterschrieb am 18.12.2008 einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung bei der Beklagten. Der schriftliche Antrag enthielt u.a. Angaben zum Versicherungsumfang und zum monatlichen Beitrag. Versicherungsbeginn sollte, was handschriftlich in den Versicherungsantrag eingetragen wurde, der 01.01.2009 sein. Weiter enthielt der Antrag einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Vertragsbestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit "Zustimmungserklärung" überschrieben war, in welcher er sich einverstanden erklärte, die Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein zu erhalten. Bezüglich der ...

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BGH IV ZR 440/14
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  Leitsatz (amtlich) 1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt. 2. Die Widerrufsfrist beginnt gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 ...

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