Leitsatz (amtlich)
Klagt der Kläger unter einer Postfachadresse und teilt er auch im weiteren Verfahrensablauf nur Adressen im Ausland mit, bei denen das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass er dort auch tatsächlich wohnt, so ist die Klage unzulässig. Dies gilt vor allem dann, wenn der Kläger zuvor in gegen ihn gerichteten Passivprozessen unter den nun benannten Anschriften nicht geladen werden konnte und an denen er nach seinen dortigen Angaben nicht gewohnt hat.
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen 6 O 317/08 Ha) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 14.5.2009 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: bis 600.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Zustimmung zur Auszahlung gemeinschaftlich angelegter Gelder.
1. Ursprünglich hatten die Parteien gemeinsam eine Gruppe von mittelständischen Unternehmen betrieben, die im Bereich Maschinenbau insbesondere für die Pharmaindustrie tätig war. Die Beklagten kümmerten sich schwerpunktmäßig um Technik und Vertrieb und der Kläger um die Finanzen. Dabei legte er Betriebs- und auch Privatgelder seiner Mitgesellschafter und ihrer Ehefreuen im Ausland an und verwaltete diese. 1996 setzte sich der Kläger, als die Steuerfahndung Ermittlungen aufnahm, ins Ausland ab. In der Folge kam es zu mas...