Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Körperverletzung.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2016; Aktenzeichen 29 O 316/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 29.09.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für beide Instanzen: 7.633,04 EUR
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Vorfalls, der sich am 02.10.2014 auf dem Cannstatter Wasen ereignete. Beide standen auf Bierbänken und stürzten herunter, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung kam, deren Verlauf streitig ist. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG wies die Klage ab. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29.09.2016 verkündeten Urteils des LG Stuttgart
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 4.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu bezahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.320,00 EUR sowie einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.313,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu bezahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 02.10.2014 im Festzelt S. zu ersetzen,
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsg...