Leitsatz (amtlich)
1. Eine Haftung des die Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines behinderten Kindes auf Ersatz der damit verbundenen Unterhaltsbelastung kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Schwangerschaft bei zutreffender Diagnostik hätte rechtmäßig abgebrochen werden dürfen. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Abbruch auch tatsächlich erfolgt wäre.
2. Diese Voraussetzungen hat im Streitfall der Patient zu beweisen.
3. Wird der hypothetische Schwangerschaftsabbruch auf § 218a Abs. 2 StGB gestützt, so genügen bloße Beeinträchtigungen der Eltern in der Lebensplanung oder Einschränkungen in ihrer Lebensführung nicht. Auch eine schwere Behinderung des Kindes stellt allein keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar. Voraussetzung ist der Nachweis, dass auf Seiten der Mutter eine gesundheitliche Beeinträchtigung von Krankheitswert zu erwarten gewesen wäre.
Normenkette
StGB § 218a
Verfahrensgang
LG Hechingen (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 2 O 329/2008) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hechingen vom 13.5.2009 - 2 O 329/08 - (Bl. 52 ff. d.A.) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hechingen vom 13.5.2009 (Bl. 52 ff. d.A.), durch den die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) versagt wurde.
1. Die Antragstellerin hat am 18.12.2006 ihre Tochter S. zur Welt gebracht, die am sog. Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet. Sie beabsichtigt, die Beklagte, eine Gynäkologin, die sie während der Schwangerschaft betreut hat, wegen fehlerhafter Beratung über die Möglichkeiten pränataler Diagnostik bzw. wegen Unterlassung entsprechender Untersuchungen (T...