Leitsatz (amtlich)
1. Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, so haben jedenfalls die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung erwachsen demgemäß nicht vorzeitig in Teilrechtskraft.
2. Wird indes keine Anschlussbeschwerde eingelegt, so fallen nur die von der Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich in diesem Fall weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz noch aus dem Umstand, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist.
Normenkette
VersAusglG § 3 Abs. 1; FamFG §§ 66, 145
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 23.10.2013; Aktenzeichen 4 F 555/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 23.10.2013 in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 1,9547 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 13,2097 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen au...