Leitsatz (amtlich)
1. Für die Kapitalisierung der sich aus einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ergebenden Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Vergleichs mit dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens ist der Nachsteuerwert dieser Ausgleichszahlungen maßgeblich, also der Wert der Ausgleichszahlungen nach Abzug der Körperschaftssteuerbelastung des Unternehmens und nach Abzug der typisierten Einkommensteuern der Anteilseigner.
2. Zur Möglichkeit, in Spruchverfahren dem Antragsgegner entstandene außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16).
Normenkette
AktG §§ 327a, 328-329; SpruchG § 15
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 10.02.2016; Aktenzeichen 31 O 50/12 KfH SpruchG) |
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 66 und 67 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2016 - 31 O 50/12 KfH SpruchG - werden
zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller Ziff. 66 und 67 tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragsteller Ziff. 66 und 67 und Beschwerdeführer, aus der X .... AG, N. (im Folgenden: X AG) in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG).
I. 1. Die Beschwerdeführer waren - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instan...