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OLG Stuttgart Beschluss vom 27.11.2014 - 2 Ss 155/14

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Leitsatz (amtlich)

Betreiber des Güterkraftverkehrs im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1b GüKG ist auch der Unternehmer, der durch die bei ihm angestellten Fahrer mit fremden Kraftfahrzeugen Güter nach Weisung des Auftraggebers befördert, wenn er den Ablauf der Beförderung bestimmt. Von wem und in welcher Rechtsform die Fahrzeuge dem Unternehmer überlassen sind, ist nicht entscheidend.

 

Verfahrensgang

AG Freudenstadt (Entscheidung vom 05.11.2013; Aktenzeichen 6 OWi 25 Js 1188/13)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freudendstadt vom 5. November 2013

a u f g e h o b e n.

Die Feststellungen des Amtsgerichts zu der vom Betroffenen zwischen dem 19. September 2011 und dem 13. November 2011 als Unternehmer betriebenen Güterbeförderung bleiben aufrechterhalten, im Übrigen werden sie aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Freudenstadt

z u r ü c k v e r w i e s e n.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Freudenstadt ordnete mit dem angefochtenen Urteil vom 5. November 2013 gegen den Betroffenen den Verfall eines Geldbetrags von 129.686,58 Euro an. Dieser erhebt mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde gegen das Urteil die Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Freudenstadt zurückzuverweisen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat (vorläufigen) Erfolg. Auf seine Sachrüge wird das Urteil durch den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat (§ 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG) gemäß § 79 Abs. 6, 2. Alt. OWiG aufgehoben. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Betrieb der Güterbeförderung durch den Betroffenen sind aber aufrechtzuerhal...

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