Entscheidungsstichwort (Thema)
Offensichtliche Unbegründetheit als Voraussetzung im Freigabeverfahren Der Vertragsbericht hat auf die wirtschaftliche Situation des Vertragspartners hinreichend ausführlich einzugehen.
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage ist im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG offensichtlich unbegründet, wenn sie - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - nach der Rechtsauffassung des im Freigabeverfahren erkennenden Senats aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eindeutig unbegründet ist oder - sofern ihr Erfolg von einer Beweisaufnahme abhängt - mit eindeutig überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Nicht erforderlich ist, dass ein anderes Ergebnis nicht oder kaum vertretbar ist.
2. Die Nichtabstimmung über den Antrag auf gesonderte Abstimmung über die Entlastung von Verwaltungsmitgliedern nach § 120 Abs. 1 S. 2 AktG kann einen wichtigen Grund für einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters begründen.
3. Der Verfahrensverstoß, über den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters nicht abzustimmen, ist in der Regel nicht relevant für die nachfolgenden Beschlussfassungen.
4. Dauert eine Hauptversammlung u.a. infolge einer Vielzahl von Aktionärsfragen bis zu 12 Stunden und geringfügig über Mitternacht hinaus und werden in dieser Zeit noch Beschlüsse gefasst, so liegt darin nicht deshalb ein zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel, weil der in der Einberufung angegebene Tag des Beginns der Hauptversammlung verstrichen ist, das nicht vorhersehbare Ende in der Einberufung nicht angegeben war oder die Hauptversammlung nicht von vornherein auf zwei Tag angesetzt worden war. Die gefassten Beschlüsse sind in dem Fall auch nicht wegen unzumutbarer Dauer der Hauptversammlung anfechtbar.
5.Der Vertragsbericht nach § 293a Abs. 1 S. 1...