Entscheidungsstichwort (Thema)
"Vier-Augen-Prinzip" entgegen
Leitsatz (amtlich)
Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.
Normenkette
StPO § 261
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 26. September 2014 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde bei dem Betroffenen mittels des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Riegel FG 21-P außerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine (nach Abzug eines Toleranzwertes) tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat d...