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OLG Stuttgart Beschluss vom 25.05.2020 - 8 W 154/20

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Leitsatz (amtlich)

Entstehung einer Vollstreckungsgebühr im Androhungsverfahren zur Vollstreckung eines Prozessvergleichs Die nach Abschluss eines Prozessvergleichs im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer Strafan-drohung stehende anwaltliche Tätigkeit löst eine Vollstreckungsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3309 aus, die nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 abgegolten ist.

 

Normenkette

RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2. Nr. 5; RVG VV Nr. 3009; ZPO § 890 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 07.08.2019; Aktenzeichen 40 O 69/16)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2019 - 40 O 69/16 - abgeändert.

1.1. Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 - 40 O 69/16 - sind von der Antragsgegnerin zu 1 und dem Antragsgegner zu 2 an die Antragstellerin jeweils zu erstatten:

394,00 EUR

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.03.2019.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Mit dem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Prozessvergleich vom 02.11.2017 haben sich die Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet. Auf Antrag der Antragstellerin wurde den Antragsgegnern mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht und die Kosten des Androhungsverfahrens den Antragsgegnern auferlegt.

Mit Beschluss vom 07.08.2019 hat die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung der Kosten für das Androhungsverfahren in Höhe jeweils einer 0,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3309 au...

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