Leitsatz (amtlich)
1. Zum Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung für die Frau nach iranischem Recht bei Unterhaltsunwilligkeit bzw -fähigkeit des Mannes.
2. Zur ersatzweisen Anwendung des deutschen Scheidungsrechts für den Fall, dass der Scheidungsantrag der iranischen Ehefrau aufgrund der die Frau nicht gleich behandelnden Regelungen des iran. ZGB unbegründet wäre.
3. Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Maßgeblichkeit des gemeinsamen Heimatrechts für die Scheidung anstelle des nach Heimatrecht vorgesehenen religiösen Gerichts.
Verfahrensgang
AG Böblingen (Urteil vom 13.05.2003; Aktenzeichen 15 F 285/03) |
Tenor
I. Das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
II. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners vom 10.6.2003 gegen das Urteil des AG Böblingen – FamG – vom 13.5.2003 nach § 522 Abs. 2 Nr. 1–3 ZPO zurückzuweisen.
Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses.
Gründe
Die vom Antragsgegner gegen das Urteil des AG Böblingen – FamG – vom 13.5.2003 eingelegte Berufung weist keine Aussicht auf Erfolg auf. Zu Recht hat das AG dem Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Art. 1129 iran. ZGB stattgegeben, denn die Antragstellerin beruft sich zurecht auf den Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung, demgegenüber der Wille des Antragsgegners zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unbeachtlich ist.
Das AG hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und nach Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf die Ehescheidung iranisches Sachrecht angewandt. Gegen letzteres wendet d...