Leitsatz (amtlich)
1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1. Februar 2017, XII ZB 601/15).
2. Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40%), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden.
Normenkette
BGB § 1684; BGB § 1697a
Verfahrensgang
AG Calw (Entscheidung vom 19.05.2017; Aktenzeichen 7 F 274/16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 19.05.2017 (Az.: 7 F 274/16) in Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang des Vaters wie folgt geregelt wird:
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern L. und L. S., beide geboren am ..., außerhalb der Schulferien in vierzehntägigem Rhythmus in der Zeit von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Freitag der Folgewoche Umgang zu haben, beginnend am Freitag, 15.09.2017, nach Schulschluss, bis zum Schulbeginn am Freitag, 22.09.2017.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 21.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerich...