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OLG Stuttgart Beschluss vom 23.06.2005 - 8 W 246/05

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Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat, bestimmt sich in Zwangsvollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, weil die deutschen Vollstreckungsorgane deutsches Zwangsvollstreckungsrecht anwenden und deshalb in Zwangsvollstreckungsverfahren generell ein rechtlicher Auslandsbezug fehlt.

 

Normenkette

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 10.03.2005; Aktenzeichen 2 M 606/05)

 

Tenor

Die Sache wird an das LG Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG Stuttgart vom 10.3.2005 i.d.F. nach den Beschlüssen vom 17.3.2005 abgegeben.

 

Gründe

I. Der in Frankreich wohnhafte Schuldner begehrt die Freigabe gepfändeter Kontoguthaben. Nachdem sein Antrag mit Beschluss des Rechtspflegers vom 10.3.2005 zurückgewiesen worden war, gab er mit den Beschlüssen vom 17.3.2005 im Rahmen von Abhilfeentscheidungen gegen das inzwischen eingelegte Rechtsmittel Kontoguthaben teilweise frei. Der Rechtspfleger des AG Stuttgart hat mit Verfügung vom 8.6.2005 unter Hinweis auf seine Entscheidung über die Abhilfe vom 6.4.2005 die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 850k Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850k Rz. 16). Zuständig für die Entscheidung über diese Beschwerde ist das LG Stuttgart. Seine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht ergibt sich aus § 72 GVG. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG ist vorliegend nicht anzuwenden. Wie der BGH bereits in seinem Beschl. v. 19. 3. 04 (BGH v. 19.3.2004 - IXa ZB 23/03, BGHReport 2004, 1114) dargelegt hat, greift die Ausnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bei ...

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