Leitsatz (amtlich)
Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für Zustellungen Die Gläubigeranweisung im Vollstreckkungsauftrag, alle erforderlichen Zustellungen durch Aufgabe zur Post zu erledigen, kann sich nach der Gesetzesterminologie (§§ 183, 184 ZPO) nur auf Auslandszustellungen beziehen und ist deshalb bei einer im Inland durchzuführenden Zustellung unbeachtlich. Die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst (§§ 192, 193 ZPO) oder durch die Post (§§ 192, 194 ZPO) trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der ihm obliegenden Ermessensausübung darf er auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen, er ist nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt.
Normenkette
ZPO §§ 183-184, 192-194; GVollzGA § 15; GvKostG-KV Nrn. 711, 716, 100
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Beschluss vom 12.01.2015; Aktenzeichen 2 M 1072/14) |
AG Ellwangen |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 1 T 224/14) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 12.1.2015 - 1 T 224/14, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG Ellwangen vom 18.8.2014 hat die Gläubigerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Vorlage des Vollstreckungstitels beantragt, gem. § 802c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft ohne Grund verweigert, wurde beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die Gläubigerin mit, sie sei mit einer gütlichen Erledigung einverstanden.
Der...