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OLG Stuttgart Beschluss vom 22.10.2009 - 18 UF 233/09

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Leitsatz (amtlich)

Wurde ein Verfahren vor dem 1.9.2009 beim Familiengericht eingeleitet, ist für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren allein das alte Recht maßgebend.

Normenkette

FGG-RG Art. 111; ZPO § 519; ZPO § 621e; FamFG § 64

Verfahrensgang

AG Tübingen (Aktenzeichen 2 F 364/09)

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

II. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis zum 16.11.2009.

III. Das Jugendamt wird um Erstattung eines Berichts gebeten bis zum 16.11.2009.

Gründe

I. Die Beteiligten X. (Antragstellerin) und Y. (Antragsgegner) sind die getrenntlebenden Eltern des am X.X. 2002 geborenen Kindes X.

Am 10.6.2009 ging beim Familiengericht der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für X. ein. Nach Anhörung aller Beteiligter erging am 18.8.2009 der gerichtliche Beschluss, durch welchen das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin übertragen wurde. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte am 27.8.2009. Dessen Beschwerde ging am 24.9.2009, beim Familiengericht ein. Der Familienrichter verfügte am Freitag, 25.9.2009, die Weiterleitung an das OLG, welche Verfügung am Montag, 28.9.2009, von der Geschäftsstelle ausgeführt wurde. Das Rechtsmittel ging am 1.10.2009 beim OLG ein.

Durch Verfügung vom 7.10.2009 wurde der Antragsgegner auf die verspätete, da beim falschen Gericht eingereichte, Einlegung der Beschwerde hingewiesen.

Am 16.10.2009 äußerte die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners unter Hinweis auf Ausführungen in einer Fortbildungsveranstaltung und eine Kommentarstelle die Rechtsauffassung, dass die Beschwerde beim richtigen Gericht eingereicht worden sei und beantragte hilfsweise bei nochmal...

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