Leitsatz (amtlich)
Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates auch bei nur einstweiliger Maßnahme hinsichtlich des Sorgerechts.
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 03.07.2008; Aktenzeichen 20 F 835/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Stuttgart - Familiengericht - vom 3.7.2008 (20 F 835/08) in der durch Beschluss vom 17.7.2008 ergänzten Fassung wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
3. Der Antragsgegnerin wird für die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Stuttgart - Familiengericht - vom 3.7.2008 in der durch Beschluss vom 17.7.2008 ergänzten Fassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Das AG hat mit Beschluss vom 3.7.2008 in einem Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung nach Art. 28 EG-VO Nr. 2201/2003 angeordnet, dass die Entscheidung des AG Nr. 4 San Lorenzo de El Escorial/Spanien vom 8.11.2007 (Geschäftszeichen 467/07) mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: "Zur Ausführung dieser Verfügung muss die Mutter den minderjährigen Sohn M. seinem in Spanien ansässigen Vater zurückgeben". Zugleich hat das AG auch Ordnungsmittel angedroht.
Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 21.7.2008 zugestellt. Mit Beschluss vom 17.7.2008 ergänzte das AG seine Entscheidung dahin, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird. Diese Entscheidung wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 28.7.2008 zugestellt.
Mit der am 21.8.2008 eingegangenen Beschwerde begehrt die Mutter die Zurüc...