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OLG Stuttgart Beschluss vom 22.01.2015 - 11 WF 6/15

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Normenkette

FamGKG § 43

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 2 F 374/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigsburg vom 24.07.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 90.200,00 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 00.05.1997 die Ehe geschlossen. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin diesem Antrag zunächst in ihrer Erwiderung vom 24.03.2014 entgegengetreten ist, hat sie im Rahmen der Anhörung am 21.07.2014 dem Scheidungsantrag zugestimmt. Zuvor, ebenfalls am 21.7.2014, haben die Ehegatten eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend Vermögensauseinandersetzung, Ehegatten- und Kindesunterhaltsansprüchen sowie Versorgungsausgleich getroffen. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben sie gegenseitig verzichtet und die Verzichtserklärungen wechselseitig angenommen. Durch Beschluss von 21.07.2014 hat das AG - Familiengericht - Ludwigsburg die Ehe der Beteiligen geschieden, ferner geregelt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Durch Beschluss vom 24.07.2014 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 175.000,00 EUR festgesetzt. Es hat bei der Festsetzung des Verfahrenswertes die unstreitigen Einkünfte der Beteiligten zugrunde gelegt, für den Antragsteller Nettoeinkünfte in Höhe von 7.000,00 EUR und für die Antragsgegnerin in Höhe von 1.400,00 EUR. Ferner hat es das Vermögen der Beteiligten, welches in der Sitzun...

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