Leitsatz (amtlich)
Bei einer Entscheidung nach § 29a Abs. 2 OWiG muss das Gericht hinsichtlich des Ob der Verfallsanordnung gegen die Drittbegünstigte und hinsichtlich der Höhe des für verfallen erklärten Betrages eigenes Ermessen ausüben und nicht nur die Ermessensentscheidung der Verwaltung überprüfen.
Verfahrensgang
AG Böblingen (Entscheidung vom 15.11.2012) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 15. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wir zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Böblingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Böblingen ordnete mit Urteil vom 15. November 2012 gegen die Betroffene den Verfall eines Geldbetrages von 1.224,26 Euro an. Dem liegt zugrunde, dass am 20. Februar 2012 mit einem Sattelzug vier Fahrten durchgeführt wurden, bei denen die Fahrzeugkombination mit Erdaushub überladen war.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das zulässig eingelegte und begründete Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§§ 79 Abs.3 OWiG, 349 Abs. 4 StPO).
Nach § 29a Abs. 2 OWiG kann gegen eine Person, die nicht Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung ist, der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden, wenn der Täter für diese Person gehandelt und diese dadurch etwas erlangt hat. Das setzt die Feststellung der mit Geldbuße bedrohten Handlung voraus, wobei die Entscheidungsgründe hinreichend erkennen lassen müssen, wen der Tatrichter als Täter der mit Geldbuße bedrohten Handlung, die der Verfallsanordnung zugrunde liegt, angesehen hat (OLG Karlsruhe, ZfSch 2013, 172 mwN). Außerdem bedarf es de...