Leitsatz (amtlich)
Gegen eine im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangene Zwischenverfügung, mit der zeitlich beschränkt dem Antrag entsprochen wird (hier: Keine Zuschlagserteilung vor abschließender erstinstanzlicher Entscheidung), ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940, 936, 924, 567; VOB/A § 14 Abs. 6, § 16 Abs. 1, § 18
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 15.07.2015; Aktenzeichen Si 8 O 197/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des LG Heilbronn vom 15.7.2015 - Si 8 197/15 - wird als unstatthaft verworfen.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 15.7.2015 hat das LG im Wege einer einstweiligen Zwischenverfügung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, befristet bis zur Entscheidung des LG Heilbronn auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung u.a. eine Auftragsvergabe zu unterlassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten. Dieser hat das LG Heilbronn mit Kammerbeschluss vom 17.7.2015 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem OLG Stuttgart vorgelegt.
II. Die von der Verfügungsbeklagten eingelegte sofortige Beschwerde stellt ein nicht statthaftes Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des LG dar. Sie war daher als unstatthaft zu verwerfen.
1. Die sofortige Beschwerde findet nach § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der LG, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird.
Eine Zwischenverfügung is...