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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.01.2000 - 9 W 58/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostendeckung. Prozeßkostenhilfe für den 1. Rechtszug

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Beschluss vom 16.08.1999; Aktenzeichen 3 O 221/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 16.8.1999 wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vorgesehene Kostendeckungsklage gegen die Rechtschutzversicherung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß Versicherungsschutz nicht gewährt werden muß, weil die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 eingreift und weil überdies die Gewährung von Versicherungsschutz zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht notwendig im Sinne von § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ARB ist, weil die in Aussicht genommene weitere Klage gegen die … scheitern müßte.

Der zutreffenden Begründung des Landgerichtes im angefochtenen Beschluß tritt der Senat bei. Diese wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.

Gem. § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines vom Versicherungsnehmer zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang ist für die Baufinanzierung der vorliegenden Art gegeben. Erforderlich ist ein zeitlicher und darüberhinaus auch ein innerer sachlicher Bezug zur Planung und Errichtung der Immobilie (BGH VersR 86, 132, 133), Dabei kann nicht allein auf eine sachlich-technische Beteiligung an Planung und Errichtung abgestellt werden, abzuheben ist auf den vorhandenen oder nicht vorhandenen unmittelbaren Zusammenhang der wahrgenommenen r...

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