Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlverfügung des Antragsgegners vom 28.4.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf die Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle in Stuttgart durch den Antragsgegner vom 10.10.2005 bewarben sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist 18 Rechtsanwälte, darunter der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Mit Bescheid vom 28.4.2006, dem Antragsteller zugestellt am 3.5.2006, gab der Antragsgegner unter Beifügung eines Auszugs aus der Auswahlentscheidung bekannt, dass er entschieden habe, den weiteren Beteiligten zum Anwaltsnotar zu bestellen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 9.5.2006 bei Gericht eingekommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsgegner hat am 2.6.2006 ggü. dem Senat bestätigt, dass eine Bestellung des weiteren Beteiligten vor Rechtskraft der Entscheidung des Senats nicht erfolgen werde.
Der weitere Beteiligte hat das zweite Staatsexamen mit der Note vollbefriedigend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig mit den Kernbereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht. Er ist Vorsitzender des Prüfungsausschusses Fachanwalt für Erbrecht der Rechtsanwaltskammer. Er hat erfolgreich 1999 und 2000 am Einführungskurs für Notare des Deutschen Anwaltsinstituts teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen erfolgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Der weitere Beteiligte war seit 1994 vielfach a...