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OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.1982 - 8 W 295/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhöhung mit gemischter Sacheinlage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Kapitalerhöhung mit sog. gemischter Sacheinlage braucht zwar nicht der Wert der Sacheinlage, wohl aber der geschätzte Betrag der dem Einleger zu gewährenden über die Stammeinlage hinausgehenden Vergütung (z.B. Gesellschafterdarlehen) im Gesellschaftsvertrag angegeben zu werden.

2. Der Registerrichter kann bei Kapitalerhöhung mit Sacheinlage im Rahmen der ihm durch seine Prüfungspflicht nach §§ 57 a, 9 c GmbHG auferlegten Amtsermittlung (§ 12 FGG) die Vorlage eines Sachgründungsberichts verlangen.

 

Normenkette

GmbHG §§ 56, 57a

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen HRB 9357)

LG Stuttgart (Aktenzeichen 4 KfH T 2/81)

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals der Firma Erwin Gall GmbH ins Handelsregister.

Er hat zu diesem Zweck u.a. eine notarielle Urkunde vorgelegt, deren Ziffer III lautet:

„Einbringung

(1) Die neue Stammeinlage von 250.000,– DM wird von dem bisherigen Gesellschafter, Herr Erwin Gall, dergestalt übernommen, daß das Vermögen der Einzelfirma Erwin Gall mit dem Sitz in Stuttgart bzw. im Falle einer etwa notwendigen Firmenänderung das Vermögen der geänderten Einzelfirma mit allen Aktiven und Passiven zu Buchwerten mit Wirkung vom 01.01.1981 in die Erwin Gall GmbH eingebracht wird. Grundlage für den Umfang der eingebrachten Vermögenswerte und der übernommenen Schulden bildet die auf den 31.12.1980 aufzustellende Bilanz der Einzelfirma Erwin Gall.

(2) Im einzelnen werden alle bilanzierten Vermögensgegenstände lt. Bilanz zum 31.12.1980 eingebracht. Bewegliche Gegenstände werden übergeben, Forderungen werden abgetreten, Verbindlichkeiten werden übernommen. Grundstücke sind nicht vorhanden.

(3) Für die nach Ziffer 1 und 2 eingeb...

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