Verfahrensgang
AG Heilbronn (Entscheidung vom 22.05.2006; Aktenzeichen 3 F 687/06) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 22.5.2006 (AZ: 3 F 687/06) wird zurückgewiesen.
2.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Die Kosten des Beschwerderechtszuges werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert: 1.000 EUR.
Gründe
1.
Die Parteien haben am 25.1.1991 geheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am X geborenen X.
Die Antragsgegnerin hat aus erster Ehe drei weitere Kinder. Diese lebten während bestehender Ehe im Haushalt der Parteien.
Am 4.7.1996 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie auf nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich verzichteten.
Der Ehevertrag war von der Antragsgegnerin veranlasst worden.
Bei Vertragsabschluss war die Antragsgegnerin Hausfrau. Seit 2003 betreibt sie ein Gewerbe (Vertrieb von Naturprodukten). Der Antragsteller ist versicherungspflichtig berufstätig.
Durch Urteil des Familiengerichts Heilbronn vom 22.5.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Nummer 1 des Urteilstenors). Der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde zurückgewiesen (Nummer 2 des Urteilstenors).
Mit ihrer zulässigen Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs, hilfsweise die Zurückverweisung an das Familiengericht.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, da die Parteien diesen wirksam durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben.
Der Ehevertrag der Parteien führte nicht offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall, dass ihm wegen Verstoßes gegen die guten Sit...