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OLG Stuttgart Beschluss vom 18.08.1998 - 8 W 188/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Erteilte Zustimmungen zum Ausbau eines Dachgeschoss-Sondereigentums wirken auch für und gegen Rechtsnachfolger

 

Beteiligte

RAe. M u. K.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Zwischenurteil vom 01.04.1998; Aktenzeichen 1b T 459/97)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 1 b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.1998 wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewerte:

für Antragsgegner Ziff. 1 und 2 je

13.200,– DM;

im übrigen

26.400,– DM.

 

Gründe

I.

In der aus vier Einheiten bestehenden, auf der Teilungserklärung vom 01.10.1994 beruhenden Eigentumswohnanlage verlangen die im Erdgeschoß wohnenden Antragsteller, daß die im Obergeschoß wohnenden Antragsgegner den Ausbau der im Dachgeschoß befindlichen Bühnenräume, an denen den Antragsgegnern Sondereigentum eingeräumt ist, wieder beseitigen und ihnen die Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken untersagt wird.

Während das Amtsgericht durch Beschluß vom 21.07.1997 antragsgemäß entschieden hat, hat das Landgericht die Anträge auf die Beschwerde der Antragsgegner abgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie vornehmlich rügen, daß das Landgericht ausdrücklich bestrittenes Vorbringen der Antragsgegner als wahr unterstellt habe und deshalb fälschlicherweise zur Annahme einer formlosen Zustimmung der Wohnungseigentümer zu den Umbaumaßnahmen gekommen sei; außerdem habe das Landgericht nicht differenziert zwischen den verschiedenen Dachgeschoßhälften, obwohl die als wahr unterstellten Vorgänge, aus denen das Landgericht eine konk...

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