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OLG Stuttgart Beschluss vom 18.07.2024 - 17 UF 239/22

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Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 26.10.2022; Aktenzeichen 26 F 2024/20)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Anträge Ziff. 1 - 4 gemäß Schriftsatz vom 10.02.2023) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.10.2022, Az. 26 F 2024/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. 1. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens über die Folgesache Güterrecht.

Die Beteiligten haben am 10.12.2010 die Ehe geschlossen.

Sie haben am 03.12.2010 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, UR-Nr. ..., geschlossen. Unter I. § 2 des Vertrages wurde für die Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. I. § 3 des Ehevertrages enthält Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, unter II. wurde ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Der Versorgungsausgleich ist nicht Gegenstand des Ehevertrags. Auf den Wortlaut des Vertrages wird Bezug genommen.

Bereits vor Eheschluss - am 10.10.2008 - war das gemeinsame Kind L... geboren worden.

Die Antragsgegnerin, die ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre im Jahr 2006 abgeschlossen hatte, war zunächst ab Januar 2007 in München als Unternehmensberaterin tätig gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags war die Antragsgegnerin Geschäftsführerin der C... GmbH mit einem Bruttoeinkommen von 4.200,00 EUR monatlich.

Aus der Ehe der Beteiligten gingen später drei weitere Kinder hervor.

Der Antragsteller hatte als Gesellschafter der Gesellschaften der M... Gesellschaftsverträge unterzeichnet, in denen es jeweils heißt:

§ 23

(1) Die Gesellschafter haben mit ihren Ehegatten Gütertrennung zu verei...

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