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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.09.2014 - 10 U 18/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Abänderung des Streitwertes durch das Berufungsgericht wird erst mit der Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unzulässig.

2. Führt eine Änderung des Streitwerts zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordenen und nicht nach § 319 ZPO analog korrigierbaren erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung, ist dies hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn dies zu einer unbilligen Kostenbelastung einer Partei führt (entgegen BGH MDR 1977, 925).

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 319, 516 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 09.01.2014; Aktenzeichen 7 O 45/13)

 

Tenor

1. Nachdem die Berufungsklägerin die Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 9.1.2014 - 7 O 45/13, zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Berufungsklägerin hat die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2. Der Streitwert wird für

  • die 1. Instanz auf 125.404,62 EUR und
  • die 2. Instanz auf 87.000 EUR

festgesetzt.

 

Gründe

Der Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO mit dem Höchstbetrag der Bürgschaft von 87.000 EUR zu bewerten (1.), was für die 1. Instanz zu einem Streitwert von 125.404,62 EUR (= 87.000 EUR + 38.404,62 EUR) und für die 2. Instanz zu einem Streitwert von 87.000 EUR führt. Trotz der mit Verfügung vom 5.8.2014 vom Senat erwogenen Gründe ist auch eine Anpassung des Streitwertes 1. Instanz vorzunehmen (2.).

1. Der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist mit 87.000 EUR zu bewerten. Die Klägerin möchte mit ihrem Herausgabeverlangen verhindern, dass die V-Versicherung als Bürge wegen der von der Beklagten berühmten Mängelbeseitigungskosten von über 130.000 EUR bis zum H...

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