Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 20.04.2020; Aktenzeichen 6 F 150/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde der G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 20.04.2020 wie folgt abgeändert:
Der Abänderungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.200,00 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 08.03.1973 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts K. vom 19.09.1989 geschieden (Az. ...). Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, indem zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers beim W. III (Gz. ...) auf dem Konto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt ... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 947,50 DM, bezogen auf den 30.04.1989, begründet wurden. Zugrunde lagen dieser Ursprungsentscheidung ehezeitliche (01.03.1973 - 30.04.1989) beamtenrechtliche Anwartschaften des Antragstellers von monatlich 1.998,40 DM und Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 103,40 DM. Die Ehefrau verstarb am 05.01.2010. Mit Antrag vom 11.03.2010 beantragte der Antragsteller die Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung, insbesondere der Pensionsabflachung von 75 % auf 71,4 % beim Amtsgericht Ulm (...). Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 11 UF 158/10) hat sodann mit Beschluss vom 21.08.2010 den vom Amtsgericht - Familiengericht - K. mit Urteil vom 19.09.1989 angeordneten Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der W. West zu Gunsten der ...