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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.02.2010 - 15 UF 114/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wg. Vermittlung eines negativen Vaterbildes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die elterliche Sorge ist nicht allein auf die Kindesmutter zu übertragen, wenn diese ihre negativen Erfahrungen aus der Ehe mit dem Kindesvater nicht verarbeitet und die Kinder mit diesem Konflikt belastet werden. Zudem kommt die Übertragung der elterlichen Sorge auch aufgrund des Umstandes nicht in Betracht, dass die Kindesmutter gegenüber den Kindern ein negatives Vaterbild vermittelt und über Jahre hinweg versucht hat, einen direkten Kontakt zwischen Vater und Kinder zu verhindern.

2. Ist der Kindesvater dagegen besser geeignet, die emotionalen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren und steht ein besonderer Förderungsbedarf in schulischer Hinsicht einem Wechsel der Kinder zum Vater nicht entgegen, ist diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

3. Dem geäußerten Wunsch der Kinder, bei der Mutter bleiben zu wollen, ist kein entscheidendes Gewicht beizumessen, wenn sich die Kinder in einem massivem Loyalitätskonflikt befinden und nicht in der Lage sind, ihre Wünsche losgelöst von diesem Konflikt zu lösen.

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Sigmaringen (Beschluss vom 16.06.2009)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.03.2010; Aktenzeichen 1 BvQ 4/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Sigmaringen vom 16.6.2009 - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat den Beteiligten die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gegenstandswert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Im Streit ist die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe der Beteiligten ...

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