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OLG Stuttgart Beschluss vom 14.09.2010 - 8 WF 133/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren ohne Erörterungstermin

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gem. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.

2. Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keiner der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.

 

Normenkette

FamFG § 155; RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Heidenheim (Beschluss vom 19.05.2010; Aktenzeichen 1 F 688/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG Heidenheim - Familiengericht - vom 19.5.2010 (1 F 688/09) wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In dem am 9.10.2009 eingeleiteten Verfahren beantragte der Antragsteller, ihm die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind ... (geb ...) zu übertragen. Der Sohn war zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin aufgewachsen, wechselte jedoch im Februar 2008 zum Antragsteller, in dessen Obhut er sich seit dem befindet. Der Antragsteller sah für die Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Grundlage mehr und wollte stabile Verhältnisse schaffen und den Verbleib von ... bei ihm sicherstellen. Die Antragsgegnerin stimmte dem Sorgerechtsantrag des Antragstellers zu. Angesichts dessen traf das AG Heidenheim - Familiengericht - am 5.11.2009 im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung über den Sorg...

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