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OLG Stuttgart Beschluss vom 13.11.2012 - 17 UF 262/12

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Leitsatz (amtlich)

Ausschließliche Zuständigkeit des AG am Sitz eines OLG nach § 28 AUG bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3a oder b EuUntVO bei gewöhnlichem Aufenthalt eines der Beteiligten im Ausland.

 

Normenkette

AUG § 28; EuUntVO Art. 3a, 3b, 12; ZPO § 281

 

Verfahrensgang

AG Rottenburg (Beschluss vom 22.08.2012; Aktenzeichen 1 F 101/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Rottenburg vom 22.8.2012 (1 F 101/12) abgeändert:

Das AG Rottenburg am Neckar wird für unzuständig erklärt, der Rechtsstreit erster Instanz wird an das AG Stuttgart verwiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 2.400 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide habe die italienische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, der Antragsgegner lebt in Deutschland.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner höheren nachehelichen Unterhalt, als in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2007 vereinbart. Sie hat ihren Antrag beim AG Rottenburg am Neckar, in dessen Bezirk der Antragsgegner lebt, eingereicht. Der Antragsgegner rügte die Zuständigkeit dieses Gerichts und verwies auf ein bereits in Italien von ihm eingeleitetes Unterhaltsabänderungsverfahren.

Das Gericht hat mit Verfügungen vom 28.6.2012 und 25.7.2012 auf seine Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen und die Antragstellerin schließlich aufgefordert, wegen § 28 Abs. 1 AUG Verweisungsantrag zu stellen.

Da die Antragstellerin keinen Verweisungsantrag stellte, hat das AG Rottenburg mit Beschluss vom 22.8.2012 den Antrag als unzulässig abgewiesen. Das AG Rottenburg sei für den Unterhaltsrechtsstreit nicht zuständig, es bestünde gem. § 28 AUG die ausschließ...

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