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OLG Stuttgart Beschluss vom 13.06.2024 - 17 WF 60/24

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Leitsatz (amtlich)

Eine Einschränkung der Verfahrensvollmacht, wonach diese nicht für ein Verfahren zur Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens gilt, stellt keine Einschränkung der Bereitschaft des Anwalts zur Vertretung des Beteiligten i.S.d. § 121 ZPO dar und steht weder der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe noch der Beiordnung des Anwalts entgegen.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

AG Oberndorf am Neckar (Beschluss vom 05.04.2024; Aktenzeichen 2 F 14/24)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 05.04.2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.04.2024, auf den verwiesen wird, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das anhängige Scheidungsverbundverfahren, in dem Anwaltszwang besteht, mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers keine "zur Vertretung bereite" Rechtsanwältin i.S.d. § 121 ZPO sei, da die Verfahrensvollmacht der Antragstellervertreterin den einschränkenden Zusatz enthält:

Die Vollmacht gilt nicht für das Nachverfahren bzw. die Überprüfung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Hauptverfahrens.

Das Amtsgericht hat hierfür insbesondere eine entsprechende Argumentation aus einer Entscheidung des LAG Köln übernommen.

Die Angelegenheit wurde mit Beschluss vom 13.06.2024 auf den Senat übertragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 08.05.2024 führt zu...

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