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OLG Stuttgart Beschluss vom 12.06.2002 - 8 W 279/00

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Leitsatz (amtlich)

Der Notar, der einen Satzungsänderungsbeschluss einer GmbH beurkundet hat, erhält für die Zusammenstellung und Prüfung des dem Handelsregister einzureichenden aktuellen Satzungstextes keine „Betreuungsgebühr” nach § 147 Abs. 2 KostO; es handelt sich um ein kostenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO.

 

Normenkette

KostO §§ 47, 147 Abs. 2; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 19 T 25/o0)

 

Gründe

I. Gegenstand dieses auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten eingeleiteten Notarkostenverfahrens ist die Frage, ob die Zusammenstellung des aktuellen Wortlauts der Satzung (bzw. des Gesellschaftsvertrags) einer Kapitalgesellschaft ebenso ein kostenfreies Nebengeschäft nach §§ 47 S. 1 HS. 2, 35 KostO ist wie die Erteilung der Satzungsbescheinigung nach § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG oder ob dies die Erhebung einer (sog. Betreuungs-)Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO rechtfertigt.

1. Der beschwerdeführende Notar hat im Anschluss an die Beurkundung von Gesellschaftsvertragsänderungen von 3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung – im Schwerpunkt Umstellung der Kapitalangaben auf Euro – jeweils die nach § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG erforderliche Bescheinigung über den vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags (Satzung) für die Einreichung beim Handelsregister erteilt und zugleich eine aktuelle Fassung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages erstellt und dem Registergericht eingereicht. Dafür hat er jeweils eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (sog. Betreuungsgebühr) aus Teil-Geschäftswerten von bis 35.000 bzw. bis 65.000 DM i.H.v. 65 DM bzw. 95 DM zzgl. MwSt (und Schreibauslagen) in Rechnung gestellt.

2. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung hat der Bezirksrevisor diese Gebührenansätze beanstandet. Auf Weisung des Landgerichtspräsidenten nach § 156 Abs. 5 KostO...

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1Für die Beurkundung von Beschlüssen von Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben; als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt bei ...

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