Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung begleiteter Umgangskontakte und gerichtliche Anordnungen zur Förderung der Umgangsbereitschaft
Leitsatz (amtlich)
Auch bei Anordnung des betreuten Umgangs hat das Gericht diesen konkret nach Tagen, Uhrzeit, Ort und Abständen zu bemessen und darf dies nicht dem mitwirkungsbereiten Dritten überlassen. Die geltende Gesetzeslage bietet keine Grundlage zu einer gerichtlichen Verpflichtung der Eltern an einer Teilnahme an Beratungs- oder Therapiegesprächen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in FamRZ 2001, 932).
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1-3
Verfahrensgang
AG Schorndorf (Urteil vom 14.06.2006; Aktenzeichen 7 F 119/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des AG Schorndorf vom 14.6.2006 (7 F 119/05) in Ziff. 2 und Ziff. 3 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG - FamG - Schorndorf zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind seit dem 14.11.2006 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe hervorgegangen ist das gemeinschaftliche eheliche Kind M., geboren am ... 2003. Das Kind lebt seit der Trennung der Parteien am 7.2.2005 bei der Mutter.
Da sich die Eltern nicht über einen Umgang des Kindes mit dem Vater einig werden konnten, beantragte der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren eine gerichtliche Regelung des Umgangs in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung. Im Anhörungstermin vom 30.6.2005 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
1. Der Antragsgegner hat ein betreutes Umgangsrecht. Die Parteien unterschreiben beide den Antrag auf Übernahme der Kosten für den betreuten Umgang.
2. Dieser Umgang soll dann Samstags 14-tägig sein, soweit nicht vom Jugendamt oder dem Kinderschutzbund anderweitige Vorgaben gemacht werden.
Zu betreuten ...