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OLG Stuttgart Beschluss vom 09.10.2017 - 8 WF 202/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des nur für den Abschluss eines Vergleichs im Verfahrenskostenhilfebewilligungsver-fahren beigeordneten Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren für den Abschluss eines Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf eine 1,0 Einigungsgebühr gem. RVG VV Nr. 1003. Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr.3335, 3337 ist nicht festzusetzen.

 

Normenkette

RVG § 35; RVG-VV Nrn. 1003, 3335, 3337

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Aktenzeichen 7 F 858/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 F 858/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 325,06 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren wegen Trennungsunterhalt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbronn im Verfahrenskostenhilfeverfahren am 22.11.2016 einen Erörterungstermin durchgeführt, der mit einem Prozessvergleich endete. Beiden Ehegatten wurde in diesem Zusammenhang "für den abgeschlossenen Vergleich" Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Dem Antragsgegner wurde sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

Hinsichtlich des Verlaufs des Erörterungstermin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2016 (Bl. 105-107 d.A.) verwiesen.

Mit Antrag vom 25.11.2016 (Bl. 119 d.A.) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, aufgrund der Bewilligungsentscheidung vom 22.11.2016 aus der Staatskasse an ihn auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR eine 1,0 Einigungsgebühr (307,00 EUR), eine 0,5 Verfahrensgebühr (245,60 EUR), die Au...

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