Leitsatz (amtlich)
Sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil nach § 387 ZPO:
Zeugnisverweigerung unter Berufung auf ein seit 27 Jahren bestehendes Eheversprechen, ohne dass eine Eheschließung erfolgt ist.
Normenkette
ZPO §§ 387, 383 Abs. 1 Nr. 1, §§ 386, 294; BGB § 1297
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 14.10.2010; Aktenzeichen 9 O 69/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4.11.2009 gegen das Zwischenurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 14.10.2010 - 9 O 69/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens. 2.500 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Berechtigung der Zeugin F. M., das Zeugnis wegen eines Verlöbnisses mit dem Beklagten zu verweigern.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung von 10.000 EUR mit der Begründung in Anspruch, fehlerhaft bei einer Kapitalanlage beraten worden zu sein. Der Beklagte habe ihn, seine Frau und die R. GmbH in Finanzfragen beraten. Von allen drei natürlichen und juristischen Personen seien dem Beklagten in der Vergangenheit hohe Geldbeträge zur Verfügung gestellt worden. Auf Anraten des Beklagten habe er u.a. 2003 an einem als risikolos dargestellten Lastschriftgeschäft teilgenommen und Frau I., der Vorstandsvorsitzenden der ... A. AG, einen Betrag von 505.000 EUR zur Verfügung gestellt und nicht mehr zurückerhalten (vgl. dazu das Urteil des OLG Köln vom 8.12.2004 - 13 U 50/04, Anlage. K 16). Hieran habe der Beklagte durch Provisionen verdient. Hilfsweise stützt der Kläger sein Begehren auf einen Verlust i.H.v. 100.000 EUR durch das Lastschriftgeschäft betreffend die F. GmbH aus dem Jahr 2003, das ebenfall...