Leitsatz (amtlich)
›Das Übermaßverbot schließt die Verhängung von Freiheitsstrafe bei geringfügigen Straftaten oder Bagatelldelikten nicht generell aus. Erfordern diese Delkite den Ausspruch einer Freiheitsstrafe, so können die Anforderungen an einen gerechtenn Schuldausgleich und die Beachtung des Übermaßverbots jedoch gebieten, auf die Mindeststrafe zu erkennen.‹
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 19.09.2005; Aktenzeichen 35 Ns 107 Js 36573/05) |
AG Stuttgart (Aktenzeichen 13 Ds 107 Js 36573/05) |
Gründe
Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer - aus drei Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung. Ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Das Landgericht ist zutreffend von einer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung ausgegangen. Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist damit rechtskräftig und die zugehörigen Feststellungen sind bindend. Das Landgericht hatte danach seinen Strafzumessungserwägungen folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:
Die drogenabhängige Angeklagte benutzte in drei Fällen öffentliche Verkehrsmittel der , obwohl sie jeweils bei Fahrtantritt wusste, nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Sie wurde am 30.11.2004, am 2.12.2004 und am 25.01.2005 ohne gültigen Fahrschein angetroffen. In allen Fällen handelte sie in der Absicht, das Beförderungsentgelt in Höhe von jeweils 1, 65 Euro nicht zu entrichten.
Die Strafkammer hat für jede der drei Taten eine Freiheits...