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OLG Stuttgart Beschluss vom 08.05.2007 - 6 W 35/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Für den Fall, dass ein Beklagter, der vorgerichtlich vergeblich zur Leistung aufgefordert worden war, eine Klage anerkennt, obwohl sich am Klägervortrag nichts entscheidungserhebliches geändert hat, ist es aus Sicht des Senats für die Beurteilung des Vorliegens der Klageveranlassung unerheblich, ob die Klage schlüssig war.

2. Eerklären die Parteien die Leistungsstufen einer Stufenklage übereinstimmend für erledigt, so führt bei der Entscheidung nach § 91a ZPO ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers zur Kostentragungspflicht des Beklagten. Ein solcher Konstenerstattungsanspruch kann insbesondere aus Verzug mit der Auskunftserteilung folgen. Hatte der Beklagte die Auskunftsstufe anerkannt, so steht für die Kostenentscheidung bezüglich der Leustungsstufe zwar beindend fest, dass ein fälliger Auskunftsanspruch bestand, aber nur für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Stufenklage. Besteht der Auskunftsanspruch materiell-rechtlich nicht oder trat Verzug erst ab der Erhebung der Stufenklage ein, können die Kosten der Stufen 2 und 3 der Stufenklage nicht auf Basis des Verzugs mit der Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs erstattete verlangt werden.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 12.04.2007; Aktenzeichen 23 O 265/06)

 

Tenor

1. Wird der Beschluss des LG Stuttgart vom 12.4.2007 (23 O 265/06) auf die sofortige Beschwerde des Klägers abgeändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens:

für die Gerichts- und Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte: bis 7.000 EUR

für die Terminsgebühr der Rechtsanwälte: bis 2.000 EUR

Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die...

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