Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 27.03.2003 - 1Z AR 28/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Ort, an dem die Bank des Betrogenen dessen vermögensschädigende Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines dort geführten Kontos ausgeführt hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 32, 35, 36 Abs. 1 Nr. 6, §§ 281, 696; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Hof (Aktenzeichen 12 O 561/02)

LG Stade (Aktenzeichen 4 O 5/03)

 

Tenor

I. Für die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist das LG Stade zuständig.

II. Für die beabsichtigte Klage gegen den Beklagten zu 3) wird die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Verantwortliche von Kapitalanlagefirmen mit Sitz in Liechtenstein und auf den Jungferninseln aus dem Gesichtspunkt des Anlagebetrugs auf Schadensersatz gesamtschuldnerisch in Anspruch. Gegen die damals in den Justizvollzugsanstalten Hof und Kronach einsitzenden Beklagten zu 1) und 2) ergingen am 28.11.2000 Mahnbescheide, gegen die jeweils Widerspruch eingelegt wurde. In den Mahnbescheidsanträgen waren als zuständige Streitgerichte die LG Leipzig (Beklagter zu 1) und Coburg (Beklagter zu 2) angegeben. Im August 2002 beantragte der Kläger die Abgabe des Verfahrens „an das Streitgericht”. Daraufhin wurde das Verfahren gegen beide Beklagte an das LG Hof abgegeben, wo die Akten am 11.10.2002 eingingen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2002 beantragte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beklagten zu 1) und 2) sowie für eine beabsichtigte inhaltsgleiche Klage gegen den Beklagten zu 3), als dessen Adresse er die Justizvollzugsanstalt Amberg angab. Es stellte sich sodann heraus, dass schon zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim LG Hof keine Anschrift mehr zutraf: Der Beklagte zu 1) war in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart verlegt, der Beklagte zu 2) nach Rheinfelden (Baden) entlassen und der Beklagte zu 3) entlassen und ausgewiesen worden. Der Kläger beantragte nunmehr die Abgabe des Rechtsstreits an das LG Stade als dem nach § 32 ZPO zuständigen Gericht. Zur Begründung verwies er auf sein bei einer Volksbank im Bezirk dieses Gerichts geführtes Konto, von dem er Überweisungen an die Anlagefirmen getätigt habe; dort sei deshalb der Schaden entstanden. Den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erklärte der Kläger für gegenstandslos.

Mit Beschluss vom 7.1.2003 erklärte sich das LG Hof für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das LG Stade. Dieses Gericht sei gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, da dort der Erfolgsort der unerlaubten Handlung liege. Das LG Stade lehnte mit Beschluss vom 10.2.2003 die Übernahme ab und erklärte sich ebenfalls für nicht zuständig. Der Ort, an dem das klägerische Konto unterhalten wurde, sei nicht Erfolgsort, sondern allenfalls der Schadensort, der eine örtliche Zuständigkeit gem. § 32 ZPO nicht begründe. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das LG Stade als unzulässig verworfen (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO). Mit Beschluss vom 13.3.2003 hat das LG Hof die Akten gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, hilfsweise gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.1. Das BayObLG ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst mit der Sache befassten LG Hof und dem LG Stade zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO). Die Voraussetzungen für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, soweit sich die Gerichte für die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) für unzuständig erklärt haben. Diese Klagen waren nach vorangegangenem Mahnverfahren mit Abgabe der Akten an das LG Hof rechtshängig geworden (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 636). Die Beschlüsse des LG Hof vom 7.1.2003 und des LG Stade vom 10.2.2003 wurden dem Klägervertreter und den Beklagtenvertretern zu 1) und 2) jeweils mitgeteilt und stellen für die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klagen „rechtskräftige” Unzuständigkeitserklärungen i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar.

2. Für die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist nach §§ 32, 35 ZPO das LG Stade zuständig.

a) Eine Zuständigkeit des LG Stade folgt allerdings noch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des LG Hof. Denn dieser Beschluss konnte nicht die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfalten, da das LG Hof den Beklagten zu 1) und 2) zum Verweisungsantrag des Klägers kein rechtliches Gehör gewährt hat (vgl. BGH v. 10.12.1987 – I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338 [341] = MDR 1988, 470; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rz. 17a).

b) Das LG Stade ist als vom Kläger gewählter (§ 35 ZPO) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) zuständig. Der Ort, an dem i.S.d. § 32 ZPO die unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort); nur der Schadensort als solcher ist ohne Belang (vgl. BGH v. 25.11.1993 – IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 [245] = MDR 1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Was Sie als Erbe wissen müssen: Immobilie geerbt
Immobilie geerbt
Bild: Haufe Shop

Einziehen, vermieten oder verkaufen? Dieser Ratgeber unterstützt Sie als Erbin bzw. Erbe einer Immobilie. Er zeigt, was auf Sie jetzt zukommt und hilft, teure Fehler zur vermeiden. Auch das Konfliktthema Erbengemeinschaft und steuerliche Aspekte werden behandelt.


BayObLG 1Z AR 4/04
BayObLG 1Z AR 4/04

  Leitsatz (amtlich) 1. Wird mit dem Arrestantrag der Antrag auf Forderungspfändung verbunden, braucht der Antragsgegner im Hinblick auf den Sicherungszweck des Verfahrens (§ 834 ZPO) nicht zu einem Verweisungsantrag gehört werden. Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren