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BayObLG Beschluss vom 27.03.2003 - 1Z AR 28/03

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Leitsatz (amtlich)

Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Ort, an dem die Bank des Betrogenen dessen vermögensschädigende Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines dort geführten Kontos ausgeführt hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 32, 35, 36 Abs. 1 Nr. 6, §§ 281, 696; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Hof (Aktenzeichen 12 O 561/02)

LG Stade (Aktenzeichen 4 O 5/03)

 

Tenor

I. Für die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist das LG Stade zuständig.

II. Für die beabsichtigte Klage gegen den Beklagten zu 3) wird die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Verantwortliche von Kapitalanlagefirmen mit Sitz in Liechtenstein und auf den Jungferninseln aus dem Gesichtspunkt des Anlagebetrugs auf Schadensersatz gesamtschuldnerisch in Anspruch. Gegen die damals in den Justizvollzugsanstalten Hof und Kronach einsitzenden Beklagten zu 1) und 2) ergingen am 28.11.2000 Mahnbescheide, gegen die jeweils Widerspruch eingelegt wurde. In den Mahnbescheidsanträgen waren als zuständige Streitgerichte die LG Leipzig (Beklagter zu 1) und Coburg (Beklagter zu 2) angegeben. Im August 2002 beantragte der Kläger die Abgabe des Verfahrens „an das Streitgericht”. Daraufhin wurde das Verfahren gegen beide Beklagte an das LG Hof abgegeben, wo die Akten am 11.10.2002 eingingen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2002 beantragte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beklagten zu 1) und 2) sowie für eine beabsichtigte inhaltsgleiche Klage gegen den Beklagten zu 3), als dessen Adresse er die Justizvollzugsanstalt Amberg angab. Es stellte sich sodann heraus, dass schon zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim LG Hof keine Anschrift mehr zutraf: Der Beklagte zu 1) war in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart verlegt,...

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