Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietforderung und Nutzungsentschädigung
Verfahrensgang
AG Nürtingen (Aktenzeichen 11 C 1162/79) |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 13 S 139/80) |
Tenor
1. Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % ist nicht unwesentlich i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Wi.S.tG.
2. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist konkret für die fragliche Wohnung festzustellen.
3. Behebbare Mängel der Mietsache sind bei Bestimmung der Miethöhe nicht zu berücksichtigen.
4. Liegt eine wesentliche Mietpreisüberschreitung vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.
Gründe
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.12.1980 gemäß Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Gesetz vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) die folgenden Prägen zum Rechtsentscheid vorgelegt:
- Sind behebbare Mängel des vermieteten Wohnraumes bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Wi.S.tG zu berücksichtigen?
Wie hoch – ausgedrückt in Prozenten der ortsüblichen Vergleichsmiete – liegt die Wesentlichkeitsgrenze i.S. von § 5 Wi.S.tG, bei deren Überschreitung eine unzulässige Mieterhöhung anzunehmen ist?
Ist der Ausgangswert für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze die durch Sachverständigengutachten ermittelte Vergleichsmiete oder der Höchstwert einer Bandbreite abstrakt vergleichbarer Wohnungen?
- Bewirkt die Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 5 Wi.S.tG, daß der Mieter nur die ortsübliche Vergleichsmiete schuldet und dementsprechend nach § 812 den darüber liegenden Teil des bezahlten Mietentgelts zurückfordern kann, oder daß der Mieter den Mietzins bis zur sog. Wesentlichkeitsgrenze schuldet und, sowe...