Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 31.01.2006; Aktenzeichen 6 O 14/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das am 31.1.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Ulm - 6 O 14/05 - wird als unzulässig verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 96.522,70 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Inhaber der früheren Firma S. Ausgleichsansprüche nach § 28 Abs. 4 Rettungsdienstgesetz gegen den Beklagten zustehen wegen Einsätzen in der Notfallrettung, die die Firma S. in der Zeit vom 1.1.1999 bis 15.2.2000 durchgeführt hat.
Das LG hat die Klage durch das dem Kläger am 9.2.2006 zugestellte (Bl. 246 d.A.) Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 9.3.2006 (Bl. 255 d.A.) Berufung eingelegt. Mit am Dienstag, dem 11.4.2006, eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich sein Rechtsmittel begründet.
Zur Wiedereinsetzung stützt sich der Klägervertreter auf ein dem Kläger nicht zurechenbares Versehen seiner langjährigen und äußerst zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten I. M. Er habe den korrigierten Berufungsbegründungsschriftsatz am frühen Montagnachmittag des 10.4.2006 unterschrieben und Frau M. angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das OLG Stuttgart zu übermitteln. Frau M. habe sodann die Tagespost fertig gemacht, indem sie sie einkuvertiert und frankiert habe. Anschließend habe sie sich auf den Weg gemacht, um das Gerichtsfach der Kanzlei - wohl beim AG Göppingen - zu leeren. Hierbe...